Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.1. Unseren sämtlichen Angeboten liegen unsere Geschäftsbedingungen zugrunde, zu denen wir Bestellungen ausschließlich entgegennehmen. Die Geltung jeglicher Geschäftsbedingungen unserer Vertragspartner lehnen wir ab.

1.2. Mit der Auftragserteilung oder der Abnahme von Lieferungen erkennt der Besteller die Geltung unserer Geschäftsbedingungen nicht nur für das Geschäft, sondern auch für alle zukünftigen Geschäfte an.

2.1. Unsere Angebote sind freibleibend in dem Sinne, dass ein Vertrag erst dann zustande kommt, wenn wir die Bestellung annehmen. 

2.2. Nebenabreden zu unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer schriftlichen Bestätigung. 

2.3. Bei Abschluss mit fortlaufender Auslieferung werden Abrufe und entsprechende Sorteneinteilung für ungefähr gleiche Monatsmengen vereinbart. Der Besteller verpflichtet sich, die vereinbarten Mengen zu den vereinbarten Preisen abzunehmen. Mehr- bzw. Mindermengen aus spezifischer Sonderfertigung bis 10% der Gesamtmenge werden vom Besteller akzeptiert, soweit die Interessen des Bestellers nicht überwiegen. Die einzelnen Lieferungen werden dem Besteller nach der jeweiligen Auslieferung in Rechnung gestellt. Der Besteller verpflichtet sich, im Falle verspäteter Abnahme des vereinbarten Datums anteilige Lagerhaltungs- und Finanzierungskosten bis zur vollständigen Abnahme an WASI zu entrichten. Die Lager- und Finanzierungskosten werden wie folgt berechnet: 25 € pro Monat pro belegtem Stellplatz.
WASI stundet dem Besteller bis zur jeweiligen Abnahme der Einzelabrufe die Zahlung des entsprechenden Kaufpreises.

2.4. Wir sind berechtigt, alle den Besteller betreffenden gesetzlich geschützten Daten im Rahmen der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu verarbeiten.

3.1. Abbildungen, Zeichnungen, Maße und Gewichte, die in Katalogen, Preislisten oder anderen Drucksachen enthalten sind, stellen branchenübliche Annäherungswerte dar. Technisch erforderliche oder für die Formgestaltung dringend notwendige Konstruktions- und Materialabweichungen behalten wir uns vor, soweit solche Änderungen für den Besteller unter Berücksichtigung des Verwendungszweckes der Ware zumutbar sind.

3.2. 10% Über- oder Unterlieferung behalten wir uns vor.

3.3. Prüfbescheinigungen werden nur auf Wunsch und nur gegen Berechnung zur Verfügung gestellt.

 4.1   Wir haben das Recht, vom Vertrag zurückzutreten, wenn seine Erfüllung auf technische Schwierigkeiten stößt, die unüberwindbar sind oder deren Überwindung einen im Vergleich zum Wert der zu liefernden Gegenstände unverhältnismäßig hohen Aufwand erfordern würde, oder wenn uns Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen.

4.2   Ebenso berechtigen uns Ereignisse höherer Gewalt zum Rücktritt. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung und ähnliche Umstände gleich.

5.1   Unsere Preise verstehen sich für die Lieferung ab Werk ausschließlich Mehrwertsteuer, Verpackung, Zoll, eventueller Einfuhrnebenabgaben und Versicherung.

5.2   Nachberechnungen behalten wir uns für den Fall vor, dass sich die Legierungszuschläge nach Vertragsabschluss und vor Lieferung verändern.

6.1 Lieferfristen gelten nur als annähernd vereinbart. Verzögert sich die Lieferung durch Umstände, die außerhalb unseres persönlichen Einflussbereiches liegen, insbesondere durch höhere Gewalt, behördliche Eingriffe, Arbeitskampfmaßnahmen, Schwierigkeiten in der Materialbeschaffung, Produktionsstörungen, Sonderwünsche des Bestellers oder ähnliches, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung. Dies gilt auch für Verzögerungen, die dadurch eintreten, dass wir ohne eigenes Verschulden selbst nicht richtig oder nicht rechtzeitig beliefert werden. Eine Behinderung, welche die Dauer von sechs Wochen überschreitet und deren Ende nicht abzusehen ist, berechtigt den Besteller und uns, vom Vertrag zurückzutreten, soweit er infolge der Behinderung von uns nicht erfüllt werden kann.

6.2 Aus der Überschreitung einer Lieferfrist oder aus Lieferverzug kann der Besteller keinerlei Schadensersatzansprüche gegen uns herleiten, es sei denn, dass die Fristüberschreitung auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruht.

 7.1 Wir übernehmen in keinem Fall die Gewähr dafür, dass die bestellte Ware sich für den vom Besteller vorgesehenen Verwendungszweck eignet oder dass sie unter den beim Besteller oder seinem Abnehmer gegebenen Bedingungen verwendet oder verarbeitet werden kann. Vielmehr ist es Sache des Bestellers, dies vor der Verwendung oder Verarbeitung auszuprobieren. Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben. 

7.2 Etwaige Mängelrügen haben schriftlich zu erfolgen. Mängel an einem Teil der gelieferten Ware berechtigen den Besteller nicht zur Beanstandung der ganzen Lieferung. Soweit eine ordnungsgemäß erstattete Mängelanzeige begründet ist, liefern wir fehlerfreie Ersatzware. Auf unser Verlangen hat der Besteller die beanstandete Ware auf unsere Kosten zurückzusenden. In diesem Fall besteht ein Anspruch auf Ersatzlieferung erst dann, wenn die Rücksendung bei uns eingegangen ist. Statt der Lieferung von Ersatzware können wir auch die Nachbesserung der mangelhaften Ware, die Wandlung des Vertrages hinsichtlich der mangelhaften Ware oder die Minderung des Kaufpreises wählen. Der Besteller kann uns für die Ausübung dieses Wahlrechtes schriftlich eine Frist von zehn Tagen setzen, die frühestens mit dem Eintreffen der mangelhaften Ware bei uns zu laufen beginnt. Üben wir unser Wahlrecht innerhalb dieser Frist nicht aus, geht es auf den Besteller über.

7.3 Für einen etwaigen Schadenersatz haften wir nur im Falle des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit eines Mitarbeiters oder eines Erfüllungsgehilfen. Der Schadenersatz ist auch in diesen Fällen auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Für Schäden durch den gelieferten Gegenstand an Rechtsgütern des Bestellers haften wir nicht. Ausgenommen vom zuvor Gesagten, ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht. 

7.4 Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen etwaiger Mängel gleich aus welchem Rechtsgrund - beträgt 1 Jahr. Dies gilt nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB, § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB, § 479 Abs.1 BGB oder § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB. Diese im vorstehenden Satz genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. Die zuvor genannten Verjährungsfristen gelten nicht im Falle des Vorsatzes. Sie gelten ebenfalls nicht, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die Verjährungsfristen gelten auch nicht für Fälle der Verletzung von Leib, Leben oder Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz sowie bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

 8.1 Entsteht ein Schaden aus einer der gelieferten Ware anhaftenden Gefahr, mag diese Gefahr auf einem Mangel der Ware beruhen oder mit ihrem vertragsmäßigen Zustand verbunden sein, oder entsteht ein Schaden dadurch, dass vor dieser Gefahr nicht oder nicht ausreichend gewarnt worden ist, kann der Geschädigte einen sich daraus für ihn etwa ergebenden Schadenersatzanspruch nicht gegen uns geltend machen, es sei denn, dass unsere Geschäftsleitung oder einer unserer Mitarbeiter den Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit verursacht hat. Ausgenommen vom zuvor Gesagten, ist die Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer fahrlässigen Pflichtverletzung eines unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

8.2 Für die Folgen von Fehlern, die bei den Vertragsverhandlungen unterlaufen, ins besondere für die Folgen einer unzureichenden oder unrichtigen Beratung des Bestellers, haften wir nur dann, wenn diese Folgen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Geschäftsleitung oder eines unserer Mitarbeiter beruhen.

 9.1 Wir erteilen Rechnung, sobald die bestellte Ware versand- oder abholbereit ist. Verzögerungen im Versand oder in der Abholung der Ware, die wir nicht zu vertreten haben, schieben nicht das Fälligwerden der Rechnung hinaus. 

9.2 Unsere Rechnungen sind sofort ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig und in Euro (€) auszugleichen.

9.3 Vorbehaltlich einer Mahnung gerät der Besteller spätestens 30 Tage nach Erhalt einer Rechnung in Verzug. Ab Verzugseintritt, sei es durch Mahnung oder durch die vorbeschriebene 30-Tagesfrist, berechnen wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz; die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 

9.4 Werden uns nach Vertragsabschluss Umstände bekannt, welche die Kreditwürdigkeit des Bestellers zweifelhaft erscheinen lassen, können wir nach unserer Wahl Vorauskasse oder Sicherheitsleistung verlangen. Das Gleiche gilt, wenn der Besteller einer ihm uns gegenüber obliegenden Zahlungspflicht nicht bei Fälligkeit nachkommt. Tritt einer dieser Fälle ein, werden zugleich unsere gesamten Forderungen gegen den Besteller, auch aus anderen Geschäften, sofort fällig. 

9.5 Soweit wir Schecks oder Wechsel entgegennehmen, geschieht dies immer nur zahlungshalber, nicht aber an erfüllungsstatt.

9.6 Der Besteller ist nicht berechtigt, gegenüber unseren Zahlungsansprüchen aufzurechnen oder an fälligen Beträgen ein Zurückbehaltungsrecht auszuüben. Dies gilt nicht für die Aufrechnung mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen und für die Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts bis zur Erfüllung solcher Forderungen.

 10.1 Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller, auch soweit sie in eine laufende Rechnung eingegangen sein sollte, unser Eigentum.

10.2 Bei Verbindung und/ oder Vermischung der von uns gelieferten Ware ist jeder Eigentumserwerb des Bestellers ausgeschlossen. Die Be- oder Verarbeitung erfolgt für uns derart, dass wir als Hersteller anzusehen sind. Bei der Verarbeitung mit Waren anderer Herkunft, die ebenfalls unter einem auf die Verarbeitung ausgedehnten Eigentumsvorbehalt stehen, erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes unserer Ware zu dem Wert der anderen Waren, den diese im Zeitpunkt der Verarbeitung haben. Das aufgrund einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung für uns entstehende Eigentum ist rechtlich zu behandeln wie die ursprüngliche Ware. 

10.3 Alle Forderungen des Bestellers aus einer Weiterveräußerung von Ware, an der wir Eigentum oder Miteigentum haben, gehen bereits mit dem Abschluss des Kaufvertrages bis zur Höhe des Rechnungswertes auf uns über und zwar gleich, ob die Ware ohne oder nach einer Be- oder Verarbeitung, Verbindung und Vermischung oder ob sie an einen oder mehrere Abnehmer veräußert wird.

10.4 Auf unser Verlangen hat der Besteller den Schuldnern der abgetretenen Forderungen die Abtretung anzuzeigen, und die Schuldner und die von ihnen geschuldeten Beträge bekanntzugeben und uns die Unterlagen, die wir zur Geltendmachung der abgetretenen Forderungen benötigen, auszuhändigen.

10.5 Der Besteller darf Ware, die in unserem Eigentum oder Miteigentum steht, nur im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsganges veräußern, be- oder verarbeiten oder mit Waren anderer Herkunft verbinden. 

10.6 Kommt der Besteller mit der Erfüllung einer durch den Eigentumsvorbehalt gesicherten Verbindlichkeit ganz oder teilweise in Verzug oder werden uns Umstände bekannt, die unsere Rechte als gefährdet erscheinen lassen, so können wir die Herausgabe der von uns gelieferten Ware verlangen, ohne zuvor nach § 440 BGB den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt oder nach § 323 BGB eine Frist zur Erfüllung der Zahlungspflicht gesetzt zu haben. Der Bestand des Kaufvertrages und die Verpflichtungen des Bestellers bleiben von einem solchen Verlangen und von der Herausgabe der Ware unberührt.

10.7 Der Eigentumsvorbehalt ist in der Weise auflösend bedingt, dass mit der vollen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung ohne weiteres das Eigentum an der Vorbehaltsware auf den Besteller übergeht und die abgetretenen Forderungen ihm zufallen. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns nach obigen Regeln zustehenden Sicherheiten (Ware und Forderungen) nach unserer Auswahl insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt.

11.1 Erfüllungsort für die Lieferung ist der jeweilige Ort der Absendung der Ware, für die Zahlung Wuppertal. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über den und aus dem Vertrag, auch für Wechselund Scheckprozesse, ist Wuppertal. Wir haben jedoch das Recht, den Besteller auch an einem sonstigen für ihn geltenden Gerichtsstand zu verklagen.

12.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen, gleich aus welchem Grunde, unwirksam sein oder werden, so bleibt davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberührt.